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§ 225 BAO (Robert Rzeszut)

RzeszutOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 225 (1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(BGBl I 2003/124, ab 20. 12. 2003 und BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

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