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§ 224 BAO (Robert Rzeszut)

RzeszutOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

2. Geltendmachung von Haftungen.

 

§ 224 (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

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