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§ 48a BAO (Rzeszut/Unger)

Rzeszut/UngerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

 

§ 48a (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

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