Rzeszut/UngerOnlineaktualisierung 2.12März 2025
E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.
§ 48a (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.