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§ 48 BAO (Andorfer/Prehal)

Andorfer/PrehalOnlineaktualisierung 2.12März 2025

D. Verhältnis zum Ausland.

 

§ 48 (1) Das Finanzamt für Großbetriebe hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (§ 205a) oder der Aussetzung der Einhebung (§ 212a)

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