§ 107. (1) 1Unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. 2Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden. 3Im Falle, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. (BGBl I 2013/195)