§ 106. (1) 1Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil (BGBl I 2015/85, VfGH)
ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert odereine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.