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§ 441. - Rechte und Pflichten des letzten Frachtführers

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Rechte und Pflichten des letzten Frachtführers

 

(1) Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im Frachtbrief ein an

Seite 281

deres bestimmt ist, bei der Ablieferung auch die Forderungen der Vormänner sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen einzuziehen und die Rechte der Vormänner, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange als das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

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