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§ 440. - Gesetzliches Pfandrecht

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Gesetzliches Pfandrecht

 

(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gut.

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