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§ 390. - Haftung des Kommissionärs für das Gut

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Haftung des Kommissionärs für das Gut

 

(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, dass der

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Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnten.

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