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§ 225. - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

 

(1) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.

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