§ 225. - Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
(1) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.