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§ 216. - Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern

 

Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des 190 Abs. 5 vorgenommen hat muss, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.

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