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§ 215. - Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

 

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

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