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§ 207. - Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

 

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

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