Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020
Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens
(1) Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 207, anzusetzen.