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§ 154. - Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes

 

(1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginn sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

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