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§ 83 StGB (Tipold)

Tipold2. AuflJänner 2025

Körperverletzung

 

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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