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§ 82 StGB (Tipold)

Tipold2. AuflJänner 2025

Aussetzung

 

(1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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