§ 45. (1) Bei Tombolaspielen sind die Ziehung aus Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung der Gewinnkombination sowie allfällige Sonderverlosungen (Abs. 2) vom Veranstalter unter Kontrolle des bestellten Aufsichtsorganes (§ 46) durchzuführen. Die gezogenen Zahlen sind in einem Protokoll festzuhalten und den Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in gleicher Weise bekanntzugeben.