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§ 44 GSpG (Stadler/Pachschwöll)

Stadler/Pachschwöll1. AuflJuni 2021

§ 44. (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.

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