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§ 39 - Anordnung der Lichtzeichen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 39. Anordnung der Lichtzeichen

 

§ 39. (1) Die Lichtzeichen sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.

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