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§ 38 - Bedeutung der Lichtzeichen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 38. Bedeutung der Lichtzeichen

 

§ 38. (1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:

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