§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
