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§ 43 AWG (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

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