vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 110 EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

3. Hauptstück
Infrastrukturregister

 

§ 110. (1) Im Infrastrukturregister sind für die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles fallenden Eisenbahnen die Hauptmerkmale für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen darzustellen. Weiters hat das Register die Angaben zu enthalten, deren Darstellung in den TSI hiefür vorgeschrieben sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte