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§ 105 EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 105. (1) Bedingt die Neuerrichtung oder Veränderung einer [Eisenbahnanlage]* oder nicht ortsfesten eisenbahntechnische[n Einrichtung]* sowie ein[es]* Schienenfahrzeug[es]*, ein[es]* veränderte[n]* Schienenfahrzeug[es]* oder ein[es]* gebrauchte[n]* ausländische[n]* Schienenfahrzeug[es]* ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, ist die Betriebsbewilligung zusätzlich zu anderen Betriebsbewilligungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Behörde eine diesem Bundesgesetz entsprechende EG-Prüferklärung für dieses neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsystem vorgelegt wird.

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