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zu § 21 ArbVG Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

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(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben. (BGBl I 2009/74)

Anstelle der bisherigen Kundmachung der Beschlüsse des Bundeseinigungsamtes – Mindestlohntarife, Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung, Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen – im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erfolgt seit 1. 8. 2009 die Publizierung dieser als Verordnungen zu qualifizierenden Rechtsakte im Bundesgesetzblatt, Teil II. Mit der Kundmachung der Verordnungen des Bundeseinigungsamtes im Bundesgesetzblatt ist – ab dem Inkrafttreten der Regelung – auch der dauerhafte Zugang zu diesen Rechtsakten und die Nachvollziehbarkeit von Änderungen dazu besser gewährleistet.

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