Verfahren
(1) Das Verfahren auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag eines gemäß § 18 Abs 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich unter Beischluss dieses Kollektivvertrages zu stellen.Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung kann nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft eingeleitet werden, die als Partei am Abschluss des zur Satzung beantragten Kollektivvertrages beteiligt war. Bezüglich der Einschränkung der Antragslegitimation und deren Begründung wird auf die Erläuterungen zu § 18 Abs 1 ArbVG verwiesen. Dem Antrag ist der Kollektivvertrag, dessen Satzung beantragt wird, beizuschließen.