vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 20 ArbVG Verfahren

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Verfahren

92
(1) Das Verfahren auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag eines gemäß § 18 Abs 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich unter Beischluss dieses Kollektivvertrages zu stellen.

Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung kann nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft eingeleitet werden, die als Partei am Abschluss des zur Satzung beantragten Kollektivvertrages beteiligt war. Bezüglich der Einschränkung der Antragslegitimation und deren Begründung wird auf die Erläuterungen zu § 18 Abs 1 ArbVG verwiesen. Dem Antrag ist der Kollektivvertrag, dessen Satzung beantragt wird, beizuschließen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!