Grubert3. AuflOktober 2023
§ 32 (1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluss und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.
(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.