vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 FBG (Grubert)

Grubert3. AuflOktober 2023

§ 32 (1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluss und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.

(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte