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§ 31 FBG (Grubert)

Grubert3. AuflOktober 2023

§ 31 Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).

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Gelöschte Eintragungen werden mit einem Rautezeichen „#“ bzw durch Durchstreichen gekennzeichnet und bleiben als historische Daten im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen weiter abfragbar. Die gelöschten Inhalte müssen erhalten bleiben; sie werden in den historischen Datenbestand verschoben und können bei Ausweitung der Abfrage um historische Daten durch einen Firmenbuchauszug weiter abgerufen werden.11Pilgerstorferin Artmann, UGB3 § 31 FBG Rz 2. Durch Löschung einer Firma freiwerdende Firmenbuchnummern dürfen wegen § 30 nicht neuerlich vergeben werden. Verwechslungen werden dadurch ausgeschlossen.

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