§ 12 Wird nach dem Schlussergebnisse nicht der ganze eingehobene Betrag zur Deckung des Abganges benötigt, so sind zunächst Beträge, um welche einzelne Genossenschafter verhältnismäßig mehr als andere geleistet haben, zurückzuzahlen.
Literatur
Fruhstorfer in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Kommentar, Erster Zusatzband (2009).