§ 11 1Zeigt sich, dass der Abgang aufgrund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 Anwendung finden. 2Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.