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§ 9 GenIG (Dellinger/Grabuschnig)

Dellinger/Grabuschnig3. AuflOktober 2023

§ 9 (1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.

(2) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

Abs 1 geändert durch BGBl I 2010/58; Abs 2 (alt) aufgehoben durch BGBl I 2010/58; Abs 3 durch BGBl I 2010/58 in Abs 2 (neu) verschoben.

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