§ 9 (1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.
(2) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.
Abs 1 geändert durch BGBl I 2010/58; Abs 2 (alt) aufgehoben durch BGBl I 2010/58; Abs 3 durch BGBl I 2010/58 in Abs 2 (neu) verschoben.

