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§ 8 GenIG (Dellinger/Grabuschnig)

Dellinger/Grabuschnig3. AuflOktober 2023

§ 8 (1) 1Ausfertigungen der mit der gerichtlichen Genehmigung versehenen Beitragsberechnung sind dem Masseverwalter und dem Vorstande zuzustellen. 2Eine weitere Ausfertigung ist bei Gericht zur Einsicht der Beteiligten bereitzuhalten.

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