Dellinger/Grabuschnig3. AuflOktober 2023
§ 8 (1) 1Ausfertigungen der mit der gerichtlichen Genehmigung versehenen Beitragsberechnung sind dem Masseverwalter und dem Vorstande zuzustellen. 2Eine weitere Ausfertigung ist bei Gericht zur Einsicht der Beteiligten bereitzuhalten.