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§ 46 GenG (Dellinger)

Dellinger3. AuflMai 2026

§ 46 Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der bisherigen nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.

Literatur

Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 449.

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