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zu Artikel 60 LGVÜ 2007 (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 60. (1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieses Übereinkommens ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

ihr satzungsmäßiger Sitz,ihre Hauptverwaltung oder

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