Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014
Titel VAllgemeine Vorschriften
Artikel 59 (1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.