Artikel 41 Sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.
Fassung: Art 41 LGVÜ 2007 entspricht Art 41 EuGVVO 2000 und mit einer Abänderung dem Art 34 LGVÜ 1988.