vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Artikel 40 LGVÜ 2007 (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 40 (1) Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.

(2) Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte