Artikel 29 Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
Fassung: Art 29 entspricht Art 29 EuGVVO 2000 und Art 23 LGVÜ 1988.