Artikel 28. (1) Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammen<i>Kodek/Mayr</i> in <i>Czernich/Kodek/Mayr</i> (Hrsg), Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht<sup>Aufl. 4</sup> (2014) zu Artikel 28 LGVÜ 2007, Seite 704 Seite 704
hang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.