Artikel 13 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,