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zu § 9 EU-VerschG

Wenger2. AuflDezember 2012

§ 9. Zustimmung der Gesellschafterversammlung

 

(1) Die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

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