Ein teurer Pkw ist gegenüber einem billigeren nicht nur sicherer, sondern im Regelfall auch repräsentativer; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für Pkw nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für Pkw ist von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg zu ermitteln (zB für Jahr 1991: 467.000 S, Erk v 22. 3. 2000, Zl 97/13/0207). Hier: Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass das Ausmaß der repräsentativen Veranlassung für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw im Vergleich des Neupreises des Gebrauchtwagens mit dem Neupreis eines den betrieblichen Erfordernissen gleichfalls - nicht aber einem Repräsentationsbedürfnis - gerecht werdenden Fahrzeuges zutreffend zum Ausdruck kommt. Den so ermittelten Prozentsatz hat sie auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des gebrauchten Pkw angewandt. Diese Schätzungsmethode ist grundsätzlich nicht als unschlüssig zu erkennen.