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§ 20 Abs 1 Z 1 EStG (Zorn)

Zorn68. LfgOktober 2024

1. VwGH v. 21. 1. 2004, Zl. 2000/13/0131.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung eines Berufes. Im Gegensatz dazu dienen die Fortbildungskosten der Verbesserung seiner bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Aufgaben des ausgeübten Berufes besser erfüllen zu können. Ausbildungskosten gehörten (nach der Rechtslage vor dem mit BGBl I 106/1999 geschaffenen § 4 Abs 4 Z 7 bzw § 16 Abs 1 Z 10) zu den Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG und waren daher im Gegensatz zu den Fortbildungskosten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig (Hinweis Erk v 31. 1. 2002, Zl 2001/15/0098).

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