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Art 137 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger78. LfgOktober 2024

(1) Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, sich bei folgenden Umsätzen für eine Besteuerung zu entscheiden:

die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzumsätze;Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten;

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