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Artikel 136a MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger/Wakounig/Toifl69. LfgFebruar 2022

Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a Absatz 2 behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung dieser Gegenstände an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer.

1. e-Commerce

Ausnahmen (Art 35)

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