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zu § 76 StVO (Grundtner)

Grundtner41. LfgApril 2019

VIII. ABSCHNITT
Fußgängerverkehr

 

§ 76. (1) [Gehregeln] 1.1 Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; 1.2 sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. 2.1 Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; 2.2 hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. 3 Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

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