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zu § 75 StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 75. (1) [Ankoppeln] 1 An ein Fuhrwerk darf nur ein weiteres Fuhrwerk angekoppelt werden. 2 Dies gilt jedoch nur dann, wenn beide Fuhrwerke mit besonders leichtem Gut oder nur mäßig beladen sind oder wenn das zweite Fuhrwerk unbeladen, ein zweirädriger Karren oder ein Handwagen ist. 3 Das Fuhrwerk ist so anzukoppeln, daß es nicht losreißen kann.

(2) [Länge] Die Länge des gekoppelten Wagenzuges einschließlich der Deichsel und der Ladung darf 16 m nicht überschreiten.

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