§ 75. (1) [Ankoppeln] 1 An ein Fuhrwerk darf nur ein weiteres Fuhrwerk angekoppelt werden. 2 Dies gilt jedoch nur dann, wenn beide Fuhrwerke mit besonders leichtem Gut oder nur mäßig beladen sind oder wenn das zweite Fuhrwerk unbeladen, ein zweirädriger Karren oder ein Handwagen ist. 3 Das Fuhrwerk ist so anzukoppeln, daß es nicht losreißen kann.
(2) [Länge] Die Länge des gekoppelten Wagenzuges einschließlich der Deichsel und der Ladung darf 16 m nicht überschreiten.