VII. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr
§ 70. (1) [Mindestalter] 1.1 Der Lenker eines Fuhrwerks muss, sofern sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren nichts anderes ergibt, mindestens 16 Jahre alt sein; 1.2 abweichend hiervon ist das Lenken von Gespannen im Rahmen der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule im Beisein von geprüften Fahrinstruktoren oder Fahrlehrern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zulässig.