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zu § 70 StVO

Grundtner34. LfgNovember 2015

VII. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr

 

§ 70. (1) [Mindestalter] 1.1 Der Lenker eines Fuhrwerks muss, sofern sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren nichts anderes ergibt, mindestens 16 Jahre alt sein; 1.2 abweichend hiervon ist das Lenken von Gespannen im Rahmen der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule im Beisein von geprüften Fahrinstruktoren oder Fahrlehrern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zulässig.

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