vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 69 StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 69. (1) [Benützung der Fahrbahn] Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benutzen.

(2) [Radfahrerbest gelten sinngem; Verbote] 1 Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß. 2 Überdies ist ihnen verboten:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte