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§ 99b StVO (Salamon/Leithner/Riccabona-Zecha)

Salamon/Riccabona-Zecha/Leithner46. LfgOktober 2023

§ 99b (1) [Voraussetzungen, Beschwerde] 1Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und

entwedermit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und

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